Förderverein der Maria-Ward-Schule
Satzung
§ 1 Der Verein führt den Namen "Förderverein der Maria-Ward-Schule“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Aschaffenburg. Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August - 31. Juli).
§ 2 Vereinszweck ist die finanzielle Förderung der Maria-Ward-Schule in Aschaffenburg. Der Verein trägt ferner zur Aufrechterhaltung der Verbindung der ehemaligen Schüler zu ihrer Schule bei und fördert Bildung und Erziehung. Er erstrebt keine Gewinne, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff der Abgabenordnung.
§ 3 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, insbesondere die Eltern der Schülerinnen der Maria-Ward-Schule, ehemalige Schülerinnen und deren Eltern. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklärt oder zwei Jahre lang keinen Beitrag zahlt. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte auf das Vereinsvermögen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes, den dieser mit 2/3 Mehrheit fassen muss. Der Betroffene kann binnen einer Frist von 3 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Das Mitglied bestimmt die Höhe seines Vereinsbeitrages selbst. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mindestbeitrag sollte nicht unterschritten werden. Der Beitrag ist im 1. Quartal des Schuljahres zu entrichten.
§ 6 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und zwei Beisitzern. Er wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden, der vom Elternbeirat bestimmt und abberufen wird. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein - jeder allein - gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt: Der Stellvertreter wird bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Das Amt endet durch Rücktritt oder durch Wahl eines Nachfolgers. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Er arbeitet ehrenamtlich.
§ 7 Die Vereinsmittel dürfen nur zur Förderung der Maria-Ward-Schule in Aschaffenburg verwendet werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand. Dieser besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den beiden Schulleitern oder deren Stellvertretern und zwei weiteren vom Elternbeirat bestellten Vertretern. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes. Die Amtszeit der vom Elternbeirat bestimmten Mitglieder endet mit dem Ausscheiden aus dem Elternbeirat. Ab der Hauptversammlung 2008 wird außerdem von der Congregatio Jesu ein Mitglied der Maria-Ward-Stiftung Aschaffenburg in den erweiterten Vorstand delegiert, welches seinen Sitz in Aschaffenburg hat, solange eine Niederlassung der Congregatio Jesu in Aschaffenburg besteht.
§ 8 Der Vorstand beruft alle 2 Jahre, möglichst im 2. Quartal des Schuljahres und sonst bei Bedarf die Mitgliederversammlung ein. Er hat sie einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt mindestens 8 Tage vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung, Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, vom Schriftführer protokolliert und von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für erforderlich hält, kann der Vorstand ohne Mitgliederversammlung beschließen.
§ 9 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Maria-Ward-Schule in Aschaffenburg, ersatzweise an eine gemeinnützige oder karitative Einrichtung.
Stand: April 2008