Übergänge zwischen Gymnasium und Realschule
Schülerinnen unserer Maria-Ward-Schule profitieren in besonderer Weise von dem Bildungsangebot, das die Maria-Ward-Schule unterbreitet. Da die Maria-Ward-Schule sowohl ein Gymnasium wie auch eine Realschule im gleichen Haus unter einer gemeinsamen Leitung führt, gestalten sich Schulartwechsel ausgesprochen unbürokratisch und reibungslos.
Eine Schülerin, die an unserer Maria-Ward-Schule einen Wechsel vom Gymnasium zur Realschule oder von der Realschule zum Gymnasium plant oder auch vollzieht hat weiterhin den schon gewohnten Weg zur Schule zurückzulegen. Sie besucht die „neue“ Schule in schon vertrauter Umgebung, da das Schulgebäude sowohl Gymnasium wie auch Realschule beherbergt und beide Schularten die gleichen Fachräume und Klassenzimmer nützen. Die Schülerin behält auch alle wichtigen Bezugspersonen bei, sei es im Sekretariat, in der Schulleitung, in den Lehrkräften oder im Hauspersonal. Die Schülerin kann geknüpfte Freundschaften in gewohnter Weise fortsetzen, da die gemeinsamen Schulwege und Pausen bleiben.
Die folgende Gegenüberstellung beschreibt die Durchlässigkeit zwischen Gymnasium und Realschule auf der Basis derzeit gültigen Regelungen von Gymnasialer Schulordnung (GSO), Realschulordnung (RSO), Bayerischem Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und Erlassen des Bayerischen Staatministeriums für Unterricht und Kultus.
Wechsel vom Gymnasium zur Realschule
Jede Schülerin des Gymnasiums darf mit einer Vorrückungserlaubnis des Gymnasiums zum Schuljahreswechsel in die nächsthöhere Jahrgangsstufe der Realschule wechseln.
Jede Schülerin des Gymnasiums darf die gleiche Jahrgangsstufe der Realschule wiederholen, falls keine Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG greift.
Wichtige Hinweise
· Schulartwechsel im Laufe des Schuljahres sind nur aus besonderen Gründen und nur bis zum Schulhalbjahr möglich und bedürfen einer ausführlichen Beratung und eine besonderen Genehmigung durch die Schulleitung.
· Schulartwechsel vom der 6. Jahrgangsstufe zur 7. Jahrgangsstufe unterliegen zusätzlichen Regelung und erfordern eine ausführliche Beratung.
· Schulartwechsel ab der 7. Jahrgangsstufe erfordern besonders sorgfältige Überlegungen und ausführliche Beratung, da an der Realschule dann schon die Differenzierung in die einzelnen Wahlpflichfächergruppen berücksichtigt werden muss.
· Beratungslehrkräfte und Schulleitung der Maria-Ward-Schule stehen selbstverständlich zu entsprechenden Beratung zur Verfügung.
Wechsel von der Realschule zum Gymnasium.
Jede Schülerin der 5. Jahrgangsstufe der Realschule mit der Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Jahrgangsstufe darf in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasium wechseln, wenn im Jahreszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorliegt.
Jede Schülerin der 5. Jahrgangsstufe der Realschule mit der Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Jahrgangsstufe darf in die 6. Jahrgangsstufe des Gymnasium wechseln, wenn im Jahreszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorliegt.
Jede Schülerin der 6. Jahrgangsstufe der Realschule mit der Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Jahrgangsstufe darf in die 6. Jahrgangsstufe des Gymnasium wechseln, wenn im Jahreszeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorliegt.
Mit bestandener Abschlussprüfung der Realschule in die Kollegstufe des Gymnasiums
Eine überaus reizvolle Chance, die allgemeine Hochschulreife nach nur zwei weiteren Jahren am Gymnasium der Maria-Ward-Schule eröffnen neue Regelungen der Gymnasialen Schulordnung (GSO) für leistungswillige und leistungsfähige Abschlussschülerinnen der Realschule.
Für Schülerinnen aus der Wahlpflichtfächergruppe IIIa der Realschule erlaubt der § 35 GSO den direkten Einstieg in die Qualifikationsphase (11. Jahrgnagsstufe) des Gymnasiums, wenn sie im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der fortzuführenden Fremdsprache einen Notendurchschnitt von 1,5 oder besser haben und ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt.
Wichtige Hinweise
· Die vergleichbare Regelung im Rahmen des 9-jährigen Gymnasiums haben schon mehrere Schülerinnen unserer Realschule an unserem Gymnasium ausgesprochen erfolgreich umgesetzt.
· Die oben beschriebene Regelung für das 8-jährige Gymnasium nehmen auch mehrere Schülerinnen an unserem Gymnasium in Anspruch mit guten Aussichten auf entsprechendem Erfolg.
Der gleiche § 35 GSO erlaubt erfolgreichen Abschlussschülerinnen der Realschule den direkten Einstieg in die 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums, wenn sie im Abschlusszeugnis einen Notendurchschnitt in den Vorrückungsfächern von 3,0 oder besser aufweisen und die eventuell fehlende 2. Fremdsprache durch eine spätbeginnende Fremdsprache ausgleichen.